Licker, Seidler & Partner
Rechtsanwälte und Steuerberater |
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Englische Ltd. (Limited) Die englische Limited Company by Shares ist eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung. An die Anmeldung einer Ltd. beim englischen Handelsregister sind bestimmte Anforderungen geknüpft: - Es muss eine natürliche oder juristische Person zum Director benannt werden - Es muss eine natürliche oder juristische Person zum Secretary benannt werden - Es muss eine UK- Büroadresse (Registered Office) angegeben werden - Memorandum (Satzung) & Articles (Gesellschaftsvertrag) of Association der Firma müssen eingereicht werden - Bezeugte Anmeldeformulare Dem Handelsregister muss jährlich ein Annual Return und je nach Umsatz eine mehr oder weniger ausführliche Bilanz zugesandt werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für alle Posten, also Director, Secretary und Shareholder, Treuhänder einzusetzen. Zur Absicherung des eigentlichen Nießbrauchers (Beneficial Owner) wird mit den Treuhändern ein Treuhändervertrag geschlossen, der unter anderem auch einen Haftungsausschluss für die Treuhänder enthält. Für die Tätigkeit einer englischen Limited in Deutschland gibt es zwei Möglichkeiten,
§ 15 GewO sagt außerdem: Die Fortsetzung eines Betriebes kann von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit in Deutschland nicht anerkannt ist. Zu diesem Thema verweisen wir auf die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung in der Einführung Das trifft z.B. auf die British Virgin Islands zu, eine bekannte Offshore Jurisdiktion mit einem Nullsteuersatz, deren Geschäftstätigkeiten und Rechnungen in Deutschland nicht anerkannt werden. ![]() Die deutsche Zweigniederlassung einer englischen Ltd muss in das zuständige Handelsregister eingetragen werden (§§ 13ff. HGB). Das oft für deutsche Interessenten im Internet angebotene Konstrukt der unselbstständigen Zweigstelle mit Mutter in England oder der reinen Limited ohne jeglichen Bezug zu Deutschland ist natürlich möglich. Allerdings ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für eine Zweigstelle, insbesondere das Merkmal 'unselbstständig' regelmässig nicht vorliegen. Es ist daher in diesen Fällen mit einer Zurückweisung der Gewerbeanmeldung seitens des Gewerbeamtes zu rechnen. Zu beachten sind aber hierbei die deutschen und internationalen Steuergesetze. Nach § 12 AO sind als steuerliche Betriebsstätten insbesondere Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen anzusehen. Gemäß § 1 Nr. 1 KStG sind diese Betriebsstätten in Deutschland am Sitz der Zweigniederlassung oder Zweigstelle körperschaftsteuerpflichtig, wenn hier die Geschäftsleitung der Gesellschaft ihren Sitz hat. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des BFH vom 23. Juni 1992 (BStBl. II 1992 S. 972) zu verweisen. Führt also nun jemand Geschäfte nur über eine Ltd. in Großbritannien, leitet das Unternehmen aber von Deutschland aus, handelt es sich um eine klassische Briefkastenfirma. Werden nun die Gewinne vollständig an das englische Finanzamt abgeführt, so handelt es sich um eine Falschbesteuerung. Auf deutscher Seite droht ein Verfahren wegen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Andererseits ist nach englischem Recht am satzungsmäßigen Sitz ebenfalls eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das DBA zwischen Deutschland und Großbritannien/ Nordirland. Hiernach findet im Ergebnis eine Anrechnung der in Deutschland abgeführten Körperschaftsteuer auf die englische Körperschaftsteuer statt. Die auf diversen Internetseiten zu findenden üblichen Empfehlungen, nämlich in England eine Null-Steuererklärung abzugeben sind daher falsch. Vielmehr ist eine 2. Buchhaltung für die englische Seite nach englischem Recht zu führen und aus dieser dann die Steuererklärung zu erstellen. |